Asylsuchende nicht als Geheimdienstquellen missbrauchen
„Es wäre ein doppelter Skandal, wenn Asylsuchende im Rahmen ihres Asylverfahrens verdeckt von deutschen Geheimdiensten ‚abgeschöpft‘ und diese Informationen dann möglicherweise sogar für völkerrechtswidrige Tötungen weltweit genutzt werden. Eine auch nur indirekte Mitwirkung deutscher Behörden am US-Tötungsprogramm ist in jeder Beziehung inakzeptabel und rechtswidrig. Aber auch die Vertraulichkeit des Asylverfahrens wird missbraucht, Schutzsuchende werden gefährdet und über die Verwendung ihrer Angaben im Unklaren belassen oder getäuscht. Die Bundesregierung steht in der Pflicht hier sofort für Aufklärung und ein Ende der jetzigen Befragungspraxis zu sorgen“, erklärt Jan Korte, stellvertretender Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE, zu Medienberichten über das systematische Abschöpfen von Asylbewerbern durch in- und ausländische Geheimdienste zum US-amerikanischen Drohnenkrieg. Korte weiter:
„Der im Asylverfahren so wichtige und EU-rechtlich geregelte Grundsatz der Vertraulichkeit darf nicht auf der Grundlage einer bloß internen Dienstanweisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder einer Globalermächtigung im Bundesnachrichtendienstgesetz verletzt werden. Auch das BND-Gesetz macht für eine Informationsweitergabe durch das BAMF zur Bedingung, dass beispielsweise ein bewaffneter Angriff oder terroristische Anschläge auf die Bundesrepublik drohen – die bekannt gewordene Befragungspraxis geht darüber weit hinaus. Ich habe von der Bundesregierung einen Einblick in die entsprechenden internen Unterlagen und Gesetzesgrundlagen gefordert. Die Fakten müssen auf den Tisch, die bisherige Praxis muss sofort eingestellt werden.
Die Bundesregierung sagt auch offenkundig die Unwahrheit, wenn sie behauptet, die Betroffenen würden für ihre Angaben nicht belohnt. Das Verwaltungsgericht München beispielsweise stellte erst 2008 in einem Urteil fest, dass ein Asylberechtigter im Jahre 1995 „nicht aufgrund seines damaligen Asylvortrags“ anerkannt wurde, „Ursache der Asylanerkennung war offenbar die Bereitschaft des Klägers, gegenüber der Beklagten - hier: offenbar Bundesnachrichtendienst -, Details seiner militärischen und logistischen Kenntnisse (…) zu offenbaren“.“