Jan Korte, MdB (DIE LINKE) (www.jan-korte.de)

Transparenz und Offenheit sind konstitutiv für den demokratischen Rechtsstaat

16.05.2013

Rede zu Protokoll zu TOP 49: Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes(Drucksache 17/13469)

Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,

Als im Dezember 2010 die Linke einen Antrag »Akteneinsichtsrechte Dritter in Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichtes stärken» – Bundestagsdrucksache
17/4037 – in den Bundestag einbrachte, betonte ich in meiner damaligen Rede, dass für eine Demokratie Wissen keine Gefahr darstellt, sondern im Gegenteil Transparenz und Offenheit konstitutiv für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat sind. Transparenz stärkt die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger und erschwert Manipulationen und Korruption. Die Linke forderte daher, die Akteneinsichts- und -auskunftsrechte Dritter im Bundesverfassungsgerichtsgesetz nach Vorbild des Bundesarchivgesetzes zu konkretisieren, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Versagung der Akteneinsicht oder -auskunft einzuführen sowie die Sperrfristen im Bundesarchivgesetz auf 20 Jahre zu
verkürzen.

Dadurch, dass alle vergangenen Bundesregierungen im Sicherheitsbereich regelmäßig und bewusst Gesetze auf den Weg gebracht haben, die an die Grenzen unserer  Verfassung stoßen und sie oftmals überschreiten, wurde das   Bundesverfassungsgericht, BVerfG, vermehrt zum Raum politischer  Auseinandersetzungen. Für meine Fraktion gibt es gerade deshalb keinen Grund, die Beweggründe des Verfassungsgerichts jahrzehntelang im Geheimen zu halten, weder
bei aktuellen Auseinandersetzungen noch bei lange vergangenen Entscheidungen.

Dies sah die Mehrheit des Hauses leider anders. Die Koalitionsfraktionen waren sich einig, dass wir vollkommen untragbare Forderungen aufgestellt hätten. Folgerichtig lehnten Sie unseren Antrag, bei Enthaltung der SPD, die einmal mehr herumlavierte und sich nicht zwischen Transparenz und Herrschaftswissen entscheiden konnte, ab.

Dass Sie nun heute einen Gesetzentwurf vorlegen, der in dieselbe Richtung wie unser Antrag geht, ist schon bemerkenswert. Es zeigt, dass die Linke wirkt, auch wenn Sie das natürlich niemals zugeben würden. Aber ich bin sehr auf die Begründungen für Ihren Sinneswandel, den ich selbstverständlich begrüße, gespannt.

Als unser Antrag im März 2012 zuletzt debattiert wurde, hat uns der Kollege Grosse-Brömer für die Unionsfraktion mit markigen Worten und einem tiefen Griff in die Kalte-Kriegs-Kiste eine Kehrtwende vorgeworfen. Richtig. Meine Partei hat bereits vor über zwanzig Jahren eine entscheidende Lehre aus der Geschichte gezogen: nie wieder Sozialismus ohne demokratischen Rechtsstaat. Die Linke steht deshalb für Transparenz und die Abschaffung unkontrollierbarer Geheimdienste. Die aus vordemokratischen Zeiten stammende Politik der Intransparenz, die einzig dem Machterhalt einer Minderheit dient, muss überwunden werden.

Dieser Gesetzentwurf spiegelt also vielmehr eine rasante, aber unvollendete Kehrtwende der Union wider, welche, auch wenn sie spät kommt und auf halbem Weg stehen bleibt, wie gesagt, zu begrüßen ist. Denn obwohl Kollege Grosse-Brömer das Thema der Einsicht in Bundesverfassungsgerichtsakten vor einem Jahr noch als völlig abseitig bezeichnete und keinerlei Handlungsbedarf erblicken konnte – ich zitiere ihn hier einmal: »Gänzlich verfehlt sind deshalb die mit Ihrem Antrag verbundenen Forderungen. Die Forderung nach Unterordnung der Verfassungsgerichtsakten in das allgemeine  Bundesarchivwesen verkennt die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts als eigenständiges oberstes Verfassungsorgan.» –, wird in Ihrem Gesetzentwurf jetzt richtigerweise eingeräumt, dass es einer Reform der Rahmenbedingungen im Bundesverfassungsgerichtsgesetz bezüglich der  Einsichtnahme in die Akten des Gerichts bedarf.

Während wir davon überzeugt sind, dass die bestehenden Sperrfristen von 30 Jahren und mehr für die Einsicht in Vorgänge der öffentlichen Gewalt nicht mehr zeitgemäß sind und generell verkürzt werden müssen, wollen Sie nur die Sonderstellung des BVerfG gegenüber dem Bundesarchiv, die jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, beschneiden. Das ist aus unserer Sicht zu wenig. Und leider haben Sie nicht den Mut aufgebracht, einen anderen Punkt unseres Antrags ebenfalls zu übernehmen:

Wissenschaft und Presse stoßen regelmäßig und nicht nur bei politisch besonders brisanten Entscheidungen auf erhebliche und kaum überwindbare Widerstände,
wenn sie Akten des BVerfG teilweise oder vollständig einsehen wollen. Deshalb hatte meine Fraktion – analog zu den Forderungen des Deutschen Rechtshistorikertages in Münster – gefordert, den Rechtsschutz im Bundesverfassungsgerichtsgesetz zu
verbessern.

Laut Urteil des VG Karlsruhe vom 27. Juli 2009 (AZ AR 909/09) ist für die Akteneinsicht Dritter kein Rechtsbehelf gegeben, da es sich »um rechtsprechende Tätigkeit» handele.

Es ist mehr als fraglich, ob die von Ihnen vorgelegten neuen Regelungen daran etwas ändern. Zwar verweisen die neuen Vorschriften auf die  »archivgesetzlichen Regelungen». Da diese prinzipiell sowieso gelten, wenn das BVerfG mal dem Auftrag des BArchG nachkommen würde, kann diese Verweisung also nur so aufgefasst werden, wie es auch im Gesetzentwurf angedacht ist, dass die Akten, die das BVerfG nur »zwischenlagert», erst danach einzusehen sind. Es bleibt offen, ob das Bundesarchiv der Antragsgegner ist oder weiterhin das BVerfG. Und dann, wenn Letzteres gilt, bleibt eben weiterhin die Frage des Rechtsweges gegen  Entscheidungen des BVerfG stehen. Da der vorliegende Gesetzentwurf von CDU/CSU, FDP und SPD keine Rechtsschutzmöglichkeit vorsieht, bleibt diese Frage ungelöst, obwohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht das letzte Wort sein kann. Denn die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht und -auskunft durch das BVerfG ist offensichtlich nicht spruchrichterliche Tätigkeit, sondern materiell-rechtlich der vollziehenden Gewalt zuzurechnen, mithin muss die  Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistet werden.

Ihr Gesetzentwurf geht also nicht weit genug, aber immerhin in die richtige Richtung. Wie beim Weitsprung sollten Sie auch hier nicht versuchen, auf halber Strecke stehen zu bleiben. Und es wäre überaus wünschenswert, wenn Sie sich auch in anderen Bereichen der Innen- und Rechtspolitik endlich einmal von Konzepten und Positionen der Linken inspirieren ließen. Das täte diesem Land verdammt gut. Ich verspreche Ihnen auch, dass Sie keine Angst davor zu haben brauchen, von uns wegen Urheberrechtsverletzungen belangt zu werden. Nur zu, trauen Sie sich.

Vielen Dank.

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