Jan Korte, MdB (DIE LINKE) (www.jan-korte.de)

Freier Aktenzugang statt unbrauchbarer Schnellschüsse

28.02.2013

Rede zu Protokoll

zu ZP 9: "Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Auskunftspflicht von Bundesbehörden gegenüber der Presse (Presseauskunftsgesetz)" [Drucksache 17/12484]

Sehr geehrter Herr Präsident,
werte Kolleginnen und Kollegen,

eine Voraussetzung für eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Geschichte ist der freie Zugang zu historisch und politisch relevanten Informationen: Für die Presse, die Öffentlichkeit und für die Wissenschaft. Jeder Versuch die Überprüfbarkeit des historischen und aktuellen Regierungshandelns einzuschränken, stellt auch eine nicht hinzunehmende Einschränkung der Grundlagen der Demokratie dar. Der Anlass für die hier vorliegende Gesetzesinitiative, auf den wir noch ausführlicher zu sprechen kommen werden, nämlich der Versuch der Bundesregierung in der letzten Woche das Presserecht auszuhebeln, hat viele in diesem Land zu recht maßlos geärgert. Und trotzdem muss ich Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen von der SPD, zunächst einmal Folgendes sagen:

Das ist mal wieder ein Schnellschuss, den ich in die Ecke Wahlkampfpopulismus einordne und der der Bedeutung der Sache nicht wirklich gerecht wird.

Schon das Procedere, auf eine Entscheidung eines Gerichtes zu reagieren, ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung – die liegt nämlich noch nicht vor - , aus der sich wichtige Erkenntnisse, Umfang und Grenzen eines solchen Anspruches ableiten ließen, ist wenig seriös. Hier wäre stattdessen in intensiver Auseinandersetzung und sorgfältiger Arbeit die Chance zu ergreifen, der vierten Gewalt ernst zu nehmende Instrumentarien an die Hand zu geben. Aber das kann ja und wird hoffentlich auch in den nächsten Wochen noch kommen.

Nun aber zum ärgerlichen Anlass des Ganzen. Nachdem sich die Bundesregierung wieder einmal geweigert hatte einem Journalisten darüber Auskunft zu erteilen, wie viele hauptamtliche sowie inoffizielle Mitarbeiter der Bundesnachrichtendienst (BND) zwischen 1956 und 1980 hatte und wie viele davon zuvor Mitglied der NSDAP, der SA, der SS, der Gestapo oder der Abteilung »Fremde Heere Ost» waren, mussten am 20. Februar die Richter des Bundesverwaltungsgerichts über das Auskunftsrecht der Presse entscheiden. Und das Mauern hat bei Ihnen ja eine unendlich lange und schlechte Tradition. Anstatt endlich, fast 68 Jahre nach der Befreiung vom Nationalsozialismus, die Akten über die alten Nazis, die überall in der jungen Bundesrepublik wieder in Amt und Würden kamen, zu öffnen, rücken Sie immer nur das an Information heraus, wozu Gerichte Sie verdonnern oder wenn der öffentliche Druck zu groß wird.

Und an diesem Punkt muss ich Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen der SPD, auch noch einmal vorhalten, dass Sie, zumindest was das Auskunftsrecht bei allen Akten mit NS-Bezug angeht, schon längst für Transparenz und Freiheit hätten sorgen können. Dafür hätten Sie einfach nur unsere Initiativen zur Freigabe unterstützen und sich nicht im trauten Bunde mit der Koalition weiter der Geheimniskrämerei verschreiben müssen. Dann wären wir an diesem Punkt schon einen wichtigen Schritt voran gekommen. Aber ok, auch das kann sich ja noch ändern, ich baue da weiter auf die Kraft der Vernunft.

Nun aber zurück zum eigentlichen Problem. Leider haben die Richter in Leipzig diesmal die Bundesregierung nur sehr zurückhaltend in die Schranken gewiesen. Ihrer skandalösen Rechtsauffassung, Bundesbehörden wären nicht verpflichtet, Journalisten Auskunft zu erteilen, da sie nicht den Pressegesetzen der Länder unterlägen, hat das Bundesverwaltungsgericht die im Grundgesetz verbriefte Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2) entgegengehalten: »Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Hieraus folgt die Pflicht des Staates zur Erteilung von Auskünften.»

Doch dann machten die Richter eine Einschränkung, mit der sie zu begründen versuchen, warum der Journalist und damit die Öffentlichkeit, trotz seines Grundrechts, doch keinen Anspruch darauf hat, zu wissen, wie viele Mitarbeiter eine Bundesbehörde wie der BND hatte. Ich zitiere: »Der Auskunftsanspruch bezieht sich nur auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind. Das Auskunftsrecht führt nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. Bezogen auf den Anteil früherer Beschäftigter mit NS-Vergangenheit, stehen dem Bundesnachrichtendienst gegenwärtig keine auskunftsfähigen Informationen zur Verfügung."

Nun ja. Dieser Teil des Urteils ist für jeden, der sich etwas mit dem Thema auskennt, nur schwer nachzuvollziehen. Vor über zwei Jahren wurde eine Unabhängige Historikerkommission beim BND damit beauftragt u.a. genau dieser Frage nachzugehen. Laut Angaben der Bundesregierung in der Antwort auf die Große Anfrage meiner Fraktion zum »Umgang mit der NS-Vergangenheit» (17/8134) verfügt der BND über Personaldatensätze von über 5 900 ehemaligen Mitarbeitern der für eine »NS-Belastung» in Frage kommenden Geburtsjahrgänge 1879 bis 1928. Für den Verantwortungsbereich des BND ist aus öffentlich zugänglichen Unterlagen der Central Intelligence Agency (CIA) von Anfang 1954 bekannt, dass damals mindestens 50 Mitarbeiter der Organisation Gehlen zuvor der Waffen-SS, der Allgemeinen SS oder dem SD der SS angehört haben. Außerdem ist inzwischen bekannt, dass der BND sich infolge der Ermittlungen einer auf Anordnung des damaligen BND-Präsidenten Reinhard Gehlen im Herbst 1963 eingerichteten internen Ermittlungsgruppe, der sogenannten Dienststelle 85, von 71 Mitarbeitern wegen der Beteiligung an NS-Verbrechen getrennt haben soll. Die interne Ermittlungsgruppe des BND überprüfte damals rund 200 hauptamtliche Mitarbeiter im Hinblick auf ihre NS-Vergangenheit. Unter den befragten Mitarbeitern waren 146 in der NSDAP, der SS, im Reichssicherheitshauptamt oder in der Geheimen Feldpolizei gewesen. Seit langem besitzt darüberhinaus der BND die Information, dass 1960 2 450 Mitarbeiter bei ihm beschäftigt waren, von denen etwa 200 zuvor im Reichssicherheitshauptamt gearbeitet hatten.

Warum die Bundesregierung sich nach eigenen Angaben aber »gegenwärtig» nicht für »auskunftsfähig» hält versteht kein Mensch. Die Angaben sind, trotz Ihrer regelmäßigen Schredderei, offensichtlich vorhanden, man müsste sich also nur die Mühe machen, sie zusammenzuschreiben. Erklären Sie doch einmal, warum Sie und die seit zwei Jahren mit vier Professoren und etlichen Mitarbeitern tätige Kommission nicht längst herausgefunden haben, wie viele Mitarbeiter der BND zu welcher Zeit hatte und welche davon im NS-Vernichtungsapparat tätig waren?

Da das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass der verfassungsunmittelbare Anspruch auf Information lediglich einen »Minimalstandard» gewährleistet, besteht selbstverständlich dringender Handlungsbedarf. Die jetzige Situation, in der die Presse, wenn sie von einer Bundesbehörde Auskunft verlangt, sich jedes Mal auf das Grundgesetz berufen und gegebenenfalls einen Verfassungsrechtler einschalten muss, ist eines demokratischen Rechtsstaats nicht würdig und muss schnell, aber eben auch parlamentarisch sauber und sorgfältig beendet werden.

Dass die Entscheidung deshalb, wie die FAZ am 25. Februar zu berichten wusste, angeblich nun im Justizministerium geprüft wird und selbst dem Innenminister das Ganze etwas unangenehm ist, beweist doch eins: Ihre Verschlusshaltepolitik ist gescheitert und muss schnellstens beendet werden.

Nun aber noch einmal zum vorliegenden SPD-Entwurf. Es ist ja zutreffend, dass bisher die weitgehend einhellige Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass gegenüber Bundesbehörden ein Auskunftsanspruch aus Landespressegesetzen resultiert. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), soweit aus der Pressemitteilung erkennbar, jetzt aber einen Riegel vorgeschoben. Da das BVerwG nun offenbar einen Auskunftsanspruch unmittelbar aus dem Grundgesetz ableiten will, liegt jetzt, im Gegensatz zum allgemeinen Auskunftsanspruch, ein Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber vor, für die Presse einen Zugang zu eröffnen. Die Gründe hat das OVG Berlin 1995 - 8 B 16/94 - schon wunderbar prägnant ausgeführt:

Damit die Medien andere informieren können, was ja ihr Daseinszweck in einer Demokratie ist, müssen sie selbst informiert sein. Um diesen Zustand zu erreichen, müssen sie sich – so das OVG Berlin – »Einblick auch in nicht allgemein zugängliche Quellen verschaffen können, also auch in das Innere der Verwaltung und die dortigen Vorgänge.» Oder in Kurzform: kein Einblick, keine Informationsmöglichkeit, keine informierten Bürgerinnen und Bürger, gleich keine richtige Demokratie

Nimmt man diese klare Aussage des OVG, kombiniert sie mit dem vom Bundesverwaltungsgericht erkannten Minimalauskunftsanspruch als Rechtslage und vergisst für einen Augenblick die Vorlagengeschwindigkeit und das Wahlkampfgedöns als Qualitätsnachweis, ergibt sich: der Entwurf der SPD liefert substanziell nicht mehr, als das, was wir haben. Plus die Demonstration des Willens einen Verfassungsauftrag, wo immer es geht, in einem Gesetz zu regeln. Das alleine macht aber noch kein gutes Gesetz.

Um nicht zu sehr auf Details einzugehen, möchte ich hier exemplarisch nur ein, den Verfassern ganz wichtiges Ziel nennen: Die Rechtssicherheit. Gerade das für die Praxis ja enorm wichtige Auskunftsverweigerungsrecht ist im Abs. 2 des Gesetzentwurfs so unbestimmt formuliert, dass selbst das viel allgemeinere Informationsfreiheitsgesetz (IFG) dagegen ein Ausbund an Klarheit ist.

Damit verfehlt der Gesetzentwurf aber genau den Punkt, der für seine Geburt sozusagen Erzeuger war:

»Es ist von besonderer Bedeutung – heißt es im Entwurf - , Rechtssicherheit für die Presse hinsichtlich des Umfangs des verfassungsrechtlich verbürgten Auskunftsanspruchs und insbesondere bezüglich der Ausnahmen zu schaffen. Es ist mit dem verfassungsrechtlich geschützten öffentlichen Auftrag der Presse nicht vereinbar, dass das Spektrum vermeintlicher Ausnahmen erst im Wege langwieriger Rechtsstreitigkeiten erkennbar wird.»

Genau diese Auseinandersetzungen verhindert der Entwurf mit seiner Scheinklarheit gerade nicht. Er kodifiziert den jetzt vom BVerwG zum allgemeinen status quo erklärten Minimalzustand. Die Begründung zu dem Entwurf erschöpft sich in Floskeln allgemeiner Art, als wären sie aus der Zeitung abgeschrieben. Da gibt das weitaus allgemeinere IFG mehr Rechtssicherheit.

Vielen Dank.

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